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AGB
Geltungsbereich
In der grafischen Industrie gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen,
soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Sie sind bei der Offertstellung dem Kunden zur Kenntnis zu bringen.
Offerten
Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf voll-
ständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen,
unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben.
Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben
nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Im Interesse des Druckers sind alle Offerten und
Auftragsbestätigungen schriftlich abzugeben.
Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.
Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise
zuzüglich MWSt. Allfällig anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen.
Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeits-
vertraglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren
Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum
des Druckers. Der Drucker kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien ver-
langen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden,
wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung
grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftrags-
abwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so ist der Drucker berechtigt, Voraus-
zahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen
und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei
Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom Drucker unter Belastung der damit ver-
bundenen Umtriebe fakturiert.
Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Bild- und
Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, Gut zum Druck usw.) zum vereinbarten
Zeitpunkt beim Drucker eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des
Eingangs der Druckunterlagen beim Drucker und enden mit dem Tage, an dem die Druck-
sachen die Druckerei verlassen.
Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist der Drucker
nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden.
Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den
Drucker kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsnieder-
legungen oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle
höherer Gewalt), berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den
Drucker für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
Bei Terminüberschreitungen haftet der Drucker höchstens bis zur Höhe des Warenwertes
und nur dann, wenn eine schrifliche Terminbestätigung vorliegt.
Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertig-
stellungsanzeige ab, so ist der Drucker berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts ein-
zulagern.
Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden
berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.
Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den ge-
setzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des Druckers.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber dem Drucker zur Verfügung
gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung
und Annahme, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies
gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.
Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die von einer Druckerei erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen,
Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Präge-
platten usw.) bleiben Eigentum der Druckerei.
Fotolithografien (1 Satz Filme) und Klischees können an den Besteller ausgeliefert werden,
sofern eventuelle Urheberrechte des Druckers gewahrt bleiben.
Mehraufwand
Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten
Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatz-
bearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder
für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Um-
bruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach
aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauig-
keit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton
usw.), bleiben vorbehalten. Soweit dem Drucker durch Zulieferer Toleranzen auferlegt
werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden des Druckers.
Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums - bei Extraanfertigung
des Materials bis 20% - können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet
werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung
aufzuweisen hat, ist dem Drucker frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden,
die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quan-
tität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers.
Abrufaufträge
Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die
Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des
Bestellers.
Lieferungen, Verpackungen
Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation)
sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst-
und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Auf-
wand in Rechnung gestellt.
Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert,
wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko
zurückgesandt werden.
Mängelrüge
Die von der Druckerei gelieferten Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Bean-
standungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach
Empfang zu erfolgen, ansonst die Lieferung als angenommen gilt. Bei begründeten Bean-
standungen erfolgt innert angemessener Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.
Haftungsbeschränkungen
Dem Drucker übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw.
sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen
Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schrift-
liche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinaus-
gehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden
aus Mängeln, wird, vorbehältlich zwingender Bestimmungen des Produktehaftpflicht-
gesetzes vom 1.1.1994, gegenüber dem Endverbraucher wegbedungen.
Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger oder Modem), die inhaltlich fehler-
haft oder unvollständig sind, übernimmt der Drucker keinerlei Verantwortung. Ebenfalls
wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet
oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes ent-
stehen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden
Dateien wird vom Drucker nicht übernommen. Die Haftung des Druckers beschränkt sich
auf von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei
Ablieferung oder Rückgabe von elektronisch erstellten und aufbereiteten Satz-/Bildinfor-
mationen an den Kunden wird ein kompletter Datenausdruck auf Papier mitgeliefert.
Kontroll- und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten
Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf
Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturan-
weisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Der Drucker haftet
nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler, telefonisch aufgegebene Korrekturen und
Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden,
ansonsten keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können.
Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten ver-
zichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese Filme oder Datenträger direkt ab, so trägt er
das volle Risiko. Die Haftung des Druckers beschränkt sich auf grobes Verschulden.
Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge,
Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzügen sowie Werkzeuge) besteht ohne schriftliche Verein-
barung nicht. Eine zur technischen Sicherstellung des Auftrages erfolgende Aufzeichnung
der Enddaten wird 10 Tage nach Auslieferung gelöscht. Eine weitergehende Aufbewahrung
ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers,
insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich
verändernder Bearbeitungstechniken, vorbehalten.
Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, er-
neuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrrechnet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Druckort. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die
ordentlichen Gerichte des Druckortes zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen
wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Anerkennung
Die Erteilung eines Druckauftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.
Nidau, Januar 2009